Nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Corona-„Hotspots“ voraussichtlich rechtmäßig

14. Dezember 2020 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 14.12.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2907 in einem Normenkontrolleilverfahren entschieden, dass die Regelungen der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Hotspots nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 14.12.2020 ergibt sich:

Nach § 25 der 10. BayIfSMV darf die Wohnung in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden. Der in München lebende Antragsteller sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil die Regelung nächtliches Joggen und die Anfahrt zu seiner Nebenwohnung beschränke.

Der Bay. VGH hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Regelung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Es handele sich um eine vom Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich vorgesehene Ausgangsbeschränkung. Sie sei zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich, weil andere Strategien („Lockdown light“ und „Hotspotstrategie“) die Zahl der Neuinfektionen nicht reduziert hätten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens nicht vor. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Schließlich handele es sich bei der Ausgangsbeschränkung auch nicht um eine Freiheitsentziehung, sodass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich sei.

Der Beschluss des Bay.VGH ist unanfechtbar.