Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 31.12.2020 zum Aktenzeichen 4 L 2179/20.DA entschieden, dass die von der Stadt Offenbach am 22.12.2020 verfügte Ausgangsbeschränkung für die Zeit zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 05.01.2021 ergibt sich:
Eine Bewohnerin der Stadt Offenbach wandte sich gegen die von der Stadt Offenbach am 22.12.2020 verfügte Ausgangsbeschränkung für die Zeit zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Zur Begründung berief sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf eine Regelung im aktuellen hessischen „Eskalationskonzept im Ampelsystem“ (gemeinsame Weisung des Hessischen Ministers des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration; abrufbar unter: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/das-hessische-eskalationskonzept-im-ampelsystem), wo unter anderem ausgeführt wird, dass die bei einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu verhängende nächtliche Ausgangssperre wieder aufzuheben ist, wenn der „7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern“ liegt. Dieser Grenzwert sei am 31.12.2020 erreicht worden, mit der Folge, dass die Ausgangssperre zwingend und unverzüglich aufzuheben sei.
Das VG Darmstadt hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts geht das Eskalationskonzept der Hessischen Landesregierung von einer kontinuierlichen Datenübermittlung bzw. Testung im normalen Umfang aus. Beides sei angesichts der Besonderheiten durch die Weihnachtsfeiertage ausnahmsweise nicht der Fall. Dementsprechend habe das Robert-Koch-Institut (RKI) die tagesaktuelle Meldung der Infektionszahlen zum Jahresende ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass während der Weihnachtsfeiertage, zum Jahreswechsel und an den folgenden Tagen bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten sei, dass meist weniger Personen einen Arzt aufsuchten, dadurch weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt würden. Dies führe dazu, dass weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet würden. Auch könne es sein, dass nicht alle Gesundheitsämter und zuständigen Landesbehörden an allen Tagen an das RKI die entsprechenden Infektionszahlen übermittelten.
Diese vorübergehende Ausnahmesituation über die Weihnachtsfeiertage ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Infektionszahlen in der Stadt Offenbach bis Heiligabend auf 261 pro 100.000 Einwohner angestiegen waren und anschließend ab dem ersten Weihnachtsfeiertag zunächst auf 207 und dann auf 176 und weniger rapide abgefallen waren. Es sei davon auszugehen, dass sich nach dem Jahreswechsel innerhalb kürzester Zeit die Datenlage aufgrund von Nachmeldungen von Infektionsfällen und Öffnungen von testdurchführenden Arztpraxen wieder stabilisiere und so gegebenenfalls eine kurzfristige Neubewertung der Situation möglich sei.
Insgesamt sei daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die zunächst bis zum 10.01.2021 geltende Ausgangsbeschränkung am 31.12.2020 (noch) nicht aufgehoben habe.
Gegen den Beschluss ist von Antragstellerseite Beschwerde zum Hess. VGH eingelegt worden.