Das Verwaltungsgericht München hat sich mit Urteil vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen M 30 K 19.6111 mit dem Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahre 2016 und der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Kulturgut bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG München vom 13.08.2021 ergibt sich:
Das strenge Verständnis des Gerichts von den Nachweispflichten bei der Einfuhr dürfte die bereits bei Entstehung des Kulturgutschutzgesetzes entstandene Diskussion über den Umfang von Nachweispflichten, z.B. von Münzsammlern, wieder entfachen.
Nach Auffassung des Gerichts bestehe für die Einfuhr von Kulturgut in die Bundesrepublik Deutschland eine Nachweispflicht darüber, dass bzw. wann das Kulturgut rechtmäßig den Herkunftsstaat verlassen habe. Ein Nichteinhalten dieser Nachweispflicht wirke sich insbesondere in Fällen, in denen als Herkunftsstaat mehrere Staaten in Betracht kommen oder der Zeitpunkt über die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat ungeklärt bleibt, zu Lasten des Einführenden von Kulturgut aus. Nur so könne der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Kulturgutschutzgesetzes erreicht werden, den Handel mit geraubten Kulturgütern zu unterbinden und die Rückgabe an den Herkunftsstaat zu unterstützen. Um einen späteren Rückgabeanspruch des Herkunftsstaates des Kulturguts zu sichern, sei die Sicherstellung des Kulturguts nach der Einfuhr eine geeignete und erforderliche behördliche Maßnahme. Zur Wahrung der Angemessenheit der Sicherstellung sei aber das Rückgabeverfahren, in welchem die endgültige Klärung über die rechtmäßige Einfuhr und der Verbleib des Kulturguts geklärt werden, zügig durchzuführen.
Dem Urteil liegt eine Sicherstellung von antiken Münzen durch ein Hauptzollamt zugrunde, die der Kläger im Wege einer Auktion in den USA erwarb und in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Während die Islamische Republik Iran Ansprüche an den Münzen geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, sie stammten aus einer schon in den 1960er Jahren begonnenen, bekannten amerikanischen Sammlung. Es sei bereits unklar, ob die Münzen – Allerweltsgeld mit geringem wissenschaftlichen Interesse – tatsächlich aus dem heutigen Iran stammten. Auch hätten sie bereits seit Jahrhunderten ihr Herkunftsgebiet verlassen. Ein Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Ausfuhr und ihrer Rechtmäßigkeit sei bei solchen Kleinobjekten nicht mehr möglich.
Gegen das Urteil ließ das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.