Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.01.2020 zum Aktenzeichen 11 Ca 5999/19 und 11 Ca 6000/19 in zwei Fällen entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems einen Zuschlag von 50% zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb mit einem Zuschlag von 15% vergütet wird, wirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 1/2020 vom 12.02.2020 ergibt sich:
Beim ArbG Köln sind derzeit ca. 60 Klagen anhängig, mit denen Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangen, da sie die entsprechende Regelung im einheitlichen Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2001 für unwirksam halten. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 50% an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15% zu zahlen ist. Die Kläger zweier Verfahren halten diese Unterscheidung für unzulässig und berufen sich hierzu auf eine Entscheidung des BAG vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17), die sich mit einer ähnlichen Regelung in der Textilindustrie befasste.
Das ArbG Köln hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die tarifliche Regelung wirksam. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung nicht überschritten. Zu berücksichtigen seien insofern auch weitere zu Gunsten der Schichtarbeiter getroffene Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen.
Gegen die Urteile kann Berufung vor dem LArbG Köln eingelegt werden.