nachträglichen Überprüfung von freiheitsentziehenden Maßnahmen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2022 zum Aktenzeichen 2 BvR 1880/21 entschieden, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstößt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Vorliegend hat das Oberlandesgericht, ohne zuvor darauf hinzuweisen, eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Interesse an einer nachträglichen Überprüfung von freiheitsentziehenden Maßnahmen abweichende Rechtsauffassung vertreten.

Vor Erlass der angegriffenen Entscheidung brauchte die Beschwerdeführerin nicht damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht ihr fortbestehendes Interesse an einer Rechtmäßigkeitsprüfung des Haftbefehls nach dessen Aufhebung verneinen würde.

Möglicherweise wäre das Oberlandesgericht von dieser Rechtsauffassung abgewichen, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörungsrüge auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen hätte.