Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 155 C 6508/19 entschieden, dass Hecken an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten sind.
Aus der Pressemitteilung de AG München Nr. 24/2020 vom 12.06.2020 ergibt sich:
Die Klägerin verlangte von dem beklagten Nachbarn den Rückschnitt der über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Kirschlorbeerhecke. Ein Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum zu. Der Beklagte trägt vor, dass der Kirschbaum bereits seit über zehn Jahren vorhanden sei. Der Anspruch auf dessen Rückschnitt sei verjährt. Im Übrigen schneide er unaufgefordert die Hecken regelmäßig auf eine Höhe von zwei Metern zurück. Nur einmal habe er die Hecke auf über zwei Meter wachsen lassen, weil er wegen einer Krankheit des Kirschlorbeers, in seinen Augen verursacht durch Abriss von Zweigen durch die Klägerin, ein Gutachten habe einholen wollen, was er dann aber doch nicht getan habe. Vielmehr habe er – wie ansonsten bis zu zehnmal jährlich – die Hecke auf unter zwei Meter Höhe zurückgeschnitten. Im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz seien Kürzungen zwischen 1. März bis zum 30. September verboten. Zwar seien während dieser Zeit pflegende Form- und Zuschnitte erlaubt, jedoch sei hier wieder zu beachten, was den Nachbarn gegenseitig zumutbar sei. Eine Verpflichtung, jederzeit die Grenze von zwei Metern einzuhalten, bestehe deswegen nicht.
Das AG München hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Amtsgericht hat den Nachbarn verurteilt, die beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, hat es die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts liegen die materiellen Voraussetzungen der Verjährung gemäß Art. 52 BayAGBGB vor. Nach der Vorschrift verjähre der Anspruch auf Beseitigung in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginne, in welchem der Anspruch entstanden sei und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 sich an der Stelle befand, an welcher er heute noch stehe, eine Höhe von über zwei Meter gehabt habe und dieser Umstand für die Klägerseite unproblematisch erkennbar war. Der Sachverständige habe dargestellt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits vor 10-15 Jahren etwa die Höhe von zwei Meter überschritten haben müsse und dieser Umstand seit diesem Zeitraum auch von der Klägerin erkennbar gewesen sein müsse.
Betreffend die streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klagepartei, die entsprechend im Grenzbereich nach Art. 47 BayAG-BGB liegenden, streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten, vor. Betreffend die Rechtsfrage, ob die entsprechende Hecke nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschritten werden dürfe und etwa Schutzvorschriften nach § 39 BNatSchG dem entgegenstehen könnten, werde hier davon ausgegangen, dass gegebenenfalls etwa ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt der Hecke zu gegebener Zeit zu erfolgen habe. Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste sei auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich. Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, könne in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden.
Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung zum LG München I nicht rechtskräftig.