Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.05.2021 zum Aktenzeichen I-4 I 49/20 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Fall darauf hingewiesen, dass ein Nachbar, der eine Grenzwand auf seinem Grundstück abreißt, keine Maßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von Feuchtigkeit in die Grenzwand der Nachbarn auf deren Grundstück ergreifen muss.
Zwar gilt bei dem Abriss einer gemeinsamen Grenzeinrichtung, dass ein Nachbar bei der Freilegung einer als Innenwand konzipierten Nachbarwand erkennen muss, dass der Eintritt von Feuchtigkeit droht und es daher zur Vornahme entsprechender Isolierungs- und Abdichtungsmaß0nahmen verpflichtet ist. Hierbei ergibt sich diese Verpflichtung aber aus dem Wesen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn keine Grenzeinrichtung, sondern wie im vorliegenden Fall eine Grenzwand abgerissen wird. Bestehen zwei Grenzwände, ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück errichtete Wand verantwortlich. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das BGB nicht geschützt.
Im Falle einer Grenzwand ist damit jeder Eigentümer alleine für die auf seinem Grundstück stehende Wand verantwortlich. Es ist damit die Aufgabe des Betroffenen für einen (vorübergehenden) Witterungsschutz zu sorgen.