Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 15.09.2021 zum Aktenzeichen 16 U 141/20 in einem von Rechtanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertreten Fall entschieden, dass Grundstücksnachbarn keinen Anspruch gegen einen Nachbarn haben, der eine Stützmauer entfernt, die sich vollständig auf seinem Grundstück befindet.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Ein beklagter Nachbar entfernte eine Stützmauer auf seinem Grundstück, die von dem klagenden Nachbar nach einer schriftlichen Vereinbarung mitbenutzt werden durfte. Da die Grundstücke nicht ebenerdig sind, musste Erdreich gesichert vom Grundstück der klagenden Nachbarn werden; es besteht Streit, wer dies machen muss. Die klagenden Nachbarn errichtete L-Winkel-Steine und darauf einen Zaun auf ihrem Grundstück und wollten Ersatz vom beklagten Nachbarn.
Ein Anspruch aus § 37 NachbG NRW besteht nicht, da die L-Winkel-Steine und der Zaun nicht entlang der Grenze stehen, sondern auf dem Grundstück der klagenden Nachbarn.
Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den von den klagenden Nachbarn veranlasste Errichtung der Stützmauer nebst Zaun kann nicht auf §§ 823 Abs. 2, 922, 921, 249 BGB gestützt werden.
Dem beklagten Nachbarn kann die Beseitigung einer Grenzeinrichtung nicht angelastet werden. Denn die auf seine Veranlassung hin entfernte Mauer war keine Grenzeinrichtung im Sinne der Vorschrift. Die Funktion einer Grenzeinrichtung erlangt eine Einrichtung erst dann, wenn die benachbarten Grundstücke durch sie geschieden werden, d.h. die Grenzlinie die Errichtung durchschneidet, wenn auch nicht mittig und nicht auf ganzer Länge der Grenze und die Grenzeinrichtung mit Zustimmung beider Nachbarn errichtet worden ist.
Hier fehlt es bereits an ersterem. Die abgerissene Mauer stand vollständig auf dem Grundstück des beklagten Nachbarn. In einem solchen Fall liegt eine Grenzeinrichtung aber nicht vor.
Auch kommt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 909, 249 BGB nicht in Betracht.
Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass er Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stützte verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Dem beklagten Nachbarn ist keine unzulässige Vertiefung des ihm seinerseits gehörenden Grundstücks anzulasten.
Eine Entfernung einer Mauer selbst wenn sie als Stützmauer genutzt wird, stellt keine Vertiefung im vorgenannten Sinne dar, weil eine solche bezogen auf das die Mauer tragende Grundstück eine Senkung des Bodenniveaus voraussetzt und nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile umfasst.
Auch aus der Vereinbarung ergibt sich kein Anspruch, da diese keine über das bloße Mitbenutzungsrecht hinausgehende Verpflichtung beinhaltet.
Und auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich keine Pflicht.
Der beklagte Nachbar war nicht an der Entfernung der Mauer gehindert.