Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt hat am 25.08.2020 zum Aktenzeichen L 3 U 73/19 entschieden, dass die Erstattung von Rentenleistungen aus der Unfallversicherung, die über den Tod des Versicherten hinaus gezahlt wurden, vom Versicherungsträger vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs geltend zu machen sind und der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden sich zu diesem Anspruch subsidiär verhält.
Aus Pressemitteilung des Hess. LSG vom 10.11.2020 ergibt sich:
Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Der Versicherungsträger habe die Erstattung zu Unrecht erbrachter Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. Sei dem Geldinstitut der Tod des Versicherten nicht bekannt gewesen, könne dieses sich jedoch darauf berufen, dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei. In diesem Fall könne der Versicherungsträger gegenüber dem Empfänger der Leistung die Rückzahlung geltend machen. Dieser sei auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt sei, so das Landessozialgericht.
Ein Versicherter erhielt eine Unfallrente, die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde. Die Berufsgenossenschaft zahlte die Unfallrente über den Tod des Versicherten hinaus, bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte. Anschließend forderte sie von dem Geldinstitut die Rücküberweisung von rund 1.700 Euro. Das Institut verwies jedoch darauf, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft die Rückzahlung von dem im Lahn-Dill-Kreis lebenden Sohn des verstorbenen Versicherten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass vorrangig das Geldinstitut erstattungspflichtig sei.
Das SG Gießen hatte die Klage abgewiesen und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Das LSG Darmstadt hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gießen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sohn des verstorbenen Versicherten verpflichtet, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen. Zwar müsse der Versicherungsträger die Erstattung von nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend machen. Mit dieser Regelung solle allerdings lediglich eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden. Die Empfänger dieser Leistungen sollten hingegen nicht vor einem Erstattungsverlangen geschützt werden.
Könne sich ein Geldinstitut daher erfolgreich berufen darauf, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden sei, sei der Versicherungsträger berechtigt, stattdessen von dem Empfänger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen. Zahlungspflichtig sei der Leistungsempfänger selbst dann, wenn zwar ein vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut bestehe, dieses sich aber zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen habe.
Der Einwand der anderweitigen Verfügung setze im Übrigen voraus, dass das Geldinstitut im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung keine Kenntnis vom Tode des Versicherten hatte oder ihm doch zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen. Bei Renteneingängen, die auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person erfolgten, könne von der erforderlichen Kenntnis nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank gerade bezogen auf eben dieses Konto mitgeteilt worden sei. Dies sei jedoch vorliegend zunächst nicht erfolgt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.