Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 22.10.2020 zum Aktenzeichen 20 Kp 2/17 im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten eine britische Aktionärin zur Musterklägerin bestimmt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 26.10.2020 ergibt sich:
Bei der Bestimmung dieser Musterklägerin sei letztlich ausschlaggebend gewesen, dass der von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffene Anspruch der Aktionärin rund 5,7 Mio. Euro beträgt, d.h. rund 72% der Summe der dem Oberlandesgericht mitgeteilten Ansprüche aus den vom Landgericht derzeit ausgesetzten Verfahren. Dagegen ließen die neben der Anspruchshöhe zu berücksichtigenden Kriterien für die Auswahl eines Musterklägers gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG, wie z.B. die Bandbreite der vorgelegten Feststellungsziele, die Eignung des jeweiligen Prozessbevollmächtigten oder die Einigung mehrerer Kläger auf einen von ihnen, hier keinen Vorrang eines als Musterkläger in Betracht kommenden Klägers erkennen.
Die übrigen Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt wurden, können sich gleichwohl in ihrer Stellung als Beigeladene neben der Musterklägerin am weiteren Verfahren aktiv beteiligen (§ 9 Abs. 3 KapMuG).
Der Musterklägerin wurde nach den gesetzlichen Vorgaben zur Begründung der Feststellungsziele zunächst eine Frist gewährt. Anschließend müssen die Musterbeklagte und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Erst danach kann die mündliche Verhandlung in dem Musterverfahren, voraussichtlich nicht vor Frühjahr 2021, beginnen.