Musterfeststellungsklageverfahren: Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam

11. September 2020 -

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 09.09.2020 zum Aktenzeichen 5 MK 2/19 in einem Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen die in den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse als unwirksam angesehen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 33/2020 vom 11.09.2020 ergibt sich:

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Das OLG Dresden hat diese Ansicht im Wesentlichen bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist – auch wenn es nicht darüber entscheiden musste, weil dies von der Beklagten auch so anerkannt worden ist – weiter davon auszugehen, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam ist. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, gefüllt werden.

Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete.

Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könne.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Mehr als 1.800 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Über zwei parallel gelagerte Fälle hatte das Oberlandesgericht bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.