Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. September 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 1948/20 entschieden, dass die gegenwärtige Anordnung eines Richters, im Gerichtssaal eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, nicht verfassungswidrig ist.
Die Beschwerdeführerin richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.
Die Anordnung des Gerichts beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern, ist die Anordnung auch geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die Anordnung in Hinblick auf eine geringfügige Belastung einerseits und die Gefahren einer Ansteckung andererseits nicht angemessen erscheint. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und konkretisiert, dass und warum es ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre, eine Mund- und Nasenbedeckung während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung zu tragen.