Der Europäische Gerichtshof hat am 03.02.2021 zu den Aktenzeichen C-155/19 und C-156/19 entschieden, dass für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe gelten könnten, sofern er im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten nicht gewerblicher Art ausübt.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 14/2021 vom 03.02.2021 ergibt sich:
Ein solcher Verband mit Rechtspersönlichkeit muss jedoch außerdem der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung wie des italienischen Nationalen Olympischen Komitees in dem Sinne unterstehen, dass diese Einrichtung seine Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe beeinflussen können muss.
Die Federazione Italiana Giuoco Calcio (Italienischer Fußballverband, im Folgenden: FIGC) führte ein Verhandlungsverfahren durch, um Trägerdienstleistungen, die im Rahmen der Begleitung der nationalen Fußballmannschaften und im Lager der FIGC zu erbringen waren, für eine Dauer von drei Jahren zu vergeben. Nach Abschluss dieses Verfahrens klagte einer der Bieter, der zur Teilnahme aufgefordert worden war, an den der Auftrag aber nicht vergeben wurde, bei dem regionalen Verwaltungsgericht, um die Modalitäten der Durchführung dieses Verfahrens anzufechten. Seiner Ansicht nach ist die FIGC als Einrichtung des öffentlichen Rechts anzusehen, so dass sie die in der Regelung für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Bekanntmachungsregeln hätte einhalten müssen.
Da das regionale Verwaltungsgericht der Klage stattgab und die Vergabe des betreffenden Auftrags aufhob, haben die FIGC und die Einrichtung, an die sie den Auftrag vergeben hatte, beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) jeweils Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Vor dem Staatsrat haben sie u. a. die Prämisse beanstandet, dass die FIGC als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ einzustufen sei.
In diesem Zusammenhang hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG – ABl. 2014, L 94, 65) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Staatsrat möchte wissen, ob die FIGC bestimmte Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, um als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eingestuft werden zu können und damit verpflichtet zu sein, die vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden. Im Einzelnen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, zum einen die Voraussetzung auszulegen, dass eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ zu dem besonderen Zweck gegründet worden sein muss, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24), und zum anderen die Voraussetzung, dass die Leitung einer solchen Einrichtung der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung unterstehen muss (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24).
Würdigung durch den Gerichtshof
Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass die im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit, die der Sport darstellt, in Italien von den nationalen Sportverbänden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben ausgeübt wird, die ihnen durch die nationale Regelung ausdrücklich zugewiesen sind, wobei er darauf hinweist, dass mehrere dieser Aufgaben nicht gewerblicher Art zu sein scheinen.
Der Gerichtshof schließt daraus, dass bei einem nationalen Sportverband wie der FIGC angenommen werden kann, dass er zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sofern der Verband diese Aufgaben tatsächlich wahrnimmt.
Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die FIGC zum einen die Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins hat und zum anderen neben den im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten, die in der nationalen Regelung abschließend aufgeführt sind, andere Tätigkeiten ausübt, die einen Großteil ihrer gesamten Tätigkeiten bilden und eigenfinanziert sind.
Zweitens führt der Gerichtshof zur Frage, ob bei der Leitung eines nationalen Sportverbands anzunehmen ist, dass sie der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung wie im vorliegenden Fall des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Italienisches Nationales Olympisches Komitee, im Folgenden: CONI) untersteht, aus, dass eine öffentliche Verwaltungsstelle, die im Wesentlichen zur Aufgabe hat, auf dem Gebiet des Sports Regeln aufzustellen, deren ordnungsgemäße Anwendung zu prüfen und nur auf der Ebene der Organisation von Wettkämpfen und der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele einzugreifen, ohne die Organisation und die alltägliche Ausübung der verschiedenen Sportdisziplinen zu regeln, nach dem ersten Anschein nicht als ein hierarchisches Organ angesehen werden kann, das befähigt ist, die Leitung der nationalen Sportverbände zu kontrollieren und zu führen. Die den nationalen Sportverbänden in Italien gewährte Leitungsautonomie scheint a priori gegen eine aktive Aufsicht des CONI zu sprechen, die so weit ginge, dass das CONI in der Lage wäre, die Leitung eines nationalen Sportverbands wie der FIGC insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen.
Allerdings kann eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die verschiedenen Befugnisse des CONI gegenüber der FIGC eine solche Verbindung dieses Verbands mit dem CONI bewirken, dass das CONI die Entscheidungen der FIGC im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen kann.
Unter Hinweis darauf, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob eine Verbindung, die mit einer solchen Einflussmöglichkeit einhergeht, besteht, gibt der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung. Insoweit weist er u. a. darauf hin, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine aktive Aufsicht des CONI über die Leitung der FIGC und eine Möglichkeit der Einflussnahme des CONI auf die Entscheidungen der FIGC im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen, die verschiedenen Befugnisse des CONI gegenüber der FIGC im Wege einer Gesamtwürdigung zu prüfen sind.
Ferner stellt er fest, dass in dem Fall, dass eine Aufsicht des CONI über die Leitung der nationalen Sportverbände bejaht wird, der Umstand, dass diese Verbände die Tätigkeit des CONI dadurch beeinflussen können, dass sie mehrheitlich an dessen wichtigsten Organen beteiligt sind, nur dann maßgeblich wäre, wenn sich feststellen ließe, dass jeder dieser nationalen Sportverbände für sich genommen in der Lage ist, einen so erheblichen Einfluss auf die vom CONI über seine Leitung geführte Aufsicht auszuüben, dass diese Aufsicht neutralisiert und er damit die Entscheidungshoheit über seine Leitung wiedererlangen würde.