Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind ca. 500 Klageverfahren rund um den Themenkomplex der Corona-Soforthilfen anhängig. In der überwiegenden Anzahl der Fälle geht es um die Frage, ob Kleinunternehmer oder (Solo-)Selbständige die erhaltenen Soforthilfen teilweise an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzahlen müssen. In drei Klageverfahren zu den Aktenzeichen 20 K 7488/20, 20 K 217/21, 20 K 393/22 hat die zuständige 20. Kammer mündliche Verhandlungen anberaumt. Sie sind repräsentativ für einen Großteil der weiteren Streitigkeiten. Die drei Verfahren werden am 16. August 2022 um 11.00 Uhr im Sitzungssaal III (Raum 240) in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt. Es ist beabsichtigt, an diesem Tag auch Entscheidungen zu verkünden. Im Sitzungssaal ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 18.07.2022 ergibt sich:
Bei den drei Verfahren handelt es sich um zwei Fälle aus der Landeshauptstadt Düsseldorf und einen Fall aus Remscheid. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Alle drei Kläger erhielten zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf 9.000,- Euro Soforthilfe. Im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren setzte die Bezirksregierung Düsseldorf bei den Klägern später einen Rückzahlungsbetrag von jeweils ca. 7.000,- Euro fest und forderte etwa 2.000,- Euro zurück. Diese sog. Schlussbescheide greifen die Betroffenen mit ihren Klagen an. Durch das Gericht ist zu klären, ob die Bescheide rechtmäßig sind.