Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 23.04.2019 und 23.05.2019 zum Aktenzeichen 1 U 12/19 entschieden, dass Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzen und des Eigentümers für waldtypische Gefahren nicht haftet.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.07.2019 ergibt sich:
Diese aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW folgenden Grundsätze hatte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Fall eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel anzuwenden. Der klagende Fahrradfahrer war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine „Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 1. Zivilsenat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.
Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.