Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat mit Urteil vom 06.11.2019 zum Aktenzeichen L 2 EG 7/19 die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten.
Aus der Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 24/2019 vom 09.12.2019 ergibt sich:
Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen. Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.
Das LSG Celle-Bremen hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
Das Urteil betreffe allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus, der Monatslohn steige nur durch Monatszahlungen.