Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 19.01.2022 zum Aktenzeichen 5 TaBV 4/21 entschieden, dass die Bearbeitung von Reisekostenangelegenheiten und die Personalsachbearbeitung einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang i.S.d. § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Rahmen der Eingruppierung bilden können.
Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zulegen.
Ausschlaggebend ist die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation.
Hierbei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.
Einzeltätigkeiten können hingegen dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinander gehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind, wobei jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht ausreicht.