Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 294/20 entschieden, dass eine Höhergruppierung ohne einen Antrag möglich ist.
Ändert sich zugleich mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zum 01.01.2017 die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten, gilt für eine sich aus der Tätigkeitsänderung ergebende Höhergruppierung die Tarifautomatik.
Die Höhergruppierung hängt nicht von einem Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ab.
Die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus dem Tarifvertrag, ohne dass es einer zusätzlichen, rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers bedarf (Grundsatz der Tarifautomatik).
Erfüllt der Beschäftigte nach den tarifvertraglichen Vorgaben bestimmte Tätigkeitsmerkmale, hat er automatisch Anspruch auf das entsprechende Entgelt.