Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.01.2022 zum Aktenzeichen 9 Ta 186/21 entschieden, dass eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO, die eine Aussetzung des Verfahrens nach sich ziehen kann, nur dann anzunehmen ist, wenn es auf die in dem anderen Rechtsstreit zu klärende Rechtsfrage im ausgesetzten Verfahren zwingend ankommt, weil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Klageansprüche erfüllt sind.
So lange das Arbeitsgericht die für eine materiell-rechtliche Prüfung dieser Ansprüche notwendigen Feststellungen nicht vollständig getroffen hat, die Parteien dazu nicht abschließend vortragen konnten und Gründe denkbar sind, weshalb eine Klage auch aus anderen Gründen als der vom Arbeitsgericht für vorgreiflich gehaltenen Rechtsfrage erfolglos sein kann, ist eine Aussetzung im Beschwerdeverfahren undenkbar.
Fehlende Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Begründung der Vorgreiflichkeit können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.