Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2021 zum Aktenzeichen 6 AZR 154/21 entschieden, dass wenn der Arbeitnehmer eine während des Berufungsverfahrens zugegangene Kündigung in der Weise in das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht einführt, dass er einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 S. 1 KSchG stellt und hiermit zugleich einen im Berufungsverfahren angefallenen allgemeinen Feststellungsantrag konkretisiert, führt dies nicht zu einer Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO. § 533 ZPO findet deshalb keine Anwendung.
Bereits mit der Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage ist der Arbeitgeber nach Sinn und Zweck der spezialgesetzlichen Konkretisierung des Verwirkungstatbestands in § 4 S. 1, § 7 Halbs. 1 KSchG in ausreichender Weise gewarnt.
Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungsklage zunächst noch unzulässig ist.