Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 29.04.2020 zum Aktenzeichen 1 L 273/20.MZ entschieden, dass die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Möbel Martin GmbH unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nach der vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf eine Verkaufsfläche von 800m² beschränkt werden dürfen; die entsprechende Regelung darf keine Anwendung finden.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 4/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:
Das VG Mainz hat festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (1 K 274/20.MZ), berechtigt ist, die von ihr geführten fünf Möbel- und Einrichtungshäuser in Rheinland-Pfalz (Kaiserslautern, Konz, Mainz, Meisenheim und Zweibrücken) zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.8, Abs. 2 Satz1 Nr. 2 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4.CoBeLVO) vom 17.04.2020 auf 800m² zu reduzieren.
Einzelhandelsbetriebe der Möbel Martin GmbH können daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich die einer vollständigen Betriebsöffnung entgegenstehende Verordnungsregelung wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dar. Dies folge aus einem Vergleich mit den nach der Verordnung privilegierten Einzelhandelsgeschäften (z.B. Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel), die von der Flächenbegrenzung generell ausgenommen seien. Allein das Abstellen auf die Verkaufsfläche als Abgrenzungskriterium sei wegen der hierdurch eintretenden Ungerechtigkeiten unter den Einzelhandelsbetrieben auch nicht mit Blick auf das legitime Ziel hinnehmbar, möglichst weitere Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern. Angesichts des einen größeren Raumbedarf erfordernden Sortiments des Möbelhandels und dessen Lage am Stadtrand bzw. im ländlichen Raum sei auch im Vergleich zu Innenstadtgeschäften mit breitem Sortiment nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr berge. Bei dieser Bewertung werde auch das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept für den Betriebsablauf berücksichtigt, von dessen konsequenter Umsetzung das Gericht ausgehe.