Das Landgericht Kiel hat am 17.09.2020 zum Aktenzeichen 14 HKO 42/20 entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Mobilfunkanbieter Kunden trotz wirksamer Kündigung auffordert, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um angeblich offene Fragen zu klären und eine Kündigungsbestätigung zu erhalten.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. vom 27.10.2020 ergibt sich:
Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag mit der Mobilcom Debitel GmbH fristgerecht gekündigt und jede weitere Kontaktaufnahme, außer zur Vertragsabwicklung, untersagt hatte, meldete sich das Unternehmen wenige Tage später per Brief. Der Verbraucher sollte sich melden, um noch einige Fragen rund um die Kündigung zu klären. Man würde ihm dann auch im Gegenzug die Kündigungsbestätigung zu senden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte Mobilcom Debitel ab und forderte das Unternehmen auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Da der Anbieter nicht reagierte, reichte die Verbraucherzentrale Klage am LG Kiel ein.
Das LG Kiel hat der Klage stattgegeben.
Vor Gericht äußerte sich das Unternehmen nicht zur Sache. Das Gericht hat ein Anerkenntnisurteil erlassen, mit welchem dem Mobilfunkunternehmen untersagt worden ist, an einen Verbraucher, der eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten fristgerecht gekündigt hat, ein Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in dem der Verbraucher unterhalb der Betreffzeile „Ihr Kündigungswunsch“ aufgefordert wird, sich bei der Beklagten telefonisch zu melden, um anschließend eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, obwohl der Verbraucher zuvor erklärt hatte, für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht kontaktiert werden zu wollen.
Das Urteil ist rechtskräftig