Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.02.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 872/21 entschieden, dass Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers im Rahmen der Verwirklichung von Urlaubsansprüchen grundsätzlich auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen.
Deren Zweck wird hierbei nicht verfehlt, da sich eine Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt. Sofern eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch bis nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres vorliegt, ist es dem Arbeitgeber, der seine Pflicht verletzt hat, den Arbeitnehmer von dem Bestehen von Urlaubsansprüchen und deren Befristung zu unterrichten, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen.
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, ist allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Urlaubsverfall ursächlich, nicht aber etwaige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Arbeitgebers.