Das Gericht der Europäischen Union hat am 02.02.2022 zum Aktenzeichen T-616/18 die Klage gegen den Beschluss der Kommission abgewiesen, mit dem die Verpflichtungszusagen für bindend erklärt wurden, die Gazprom vorgelegt hatte, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die vorgelagerten nationalen Märkte für die Lieferung von Gas auf Großhandelsebene in den mittel- und osteuropäischen Ländern auszuräumen. Der Beschluss, mit dem diese Verpflichtungszusagen gebilligt wurden, ist nicht mit den von der Klägerin behaupteten Verfahrens- oder materiellen Fehlern behaftet.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 21/2022 vom 02.02.2022 ergibt sich:
Zwischen 2011 und 2015 ergriff die Europäische Kommission mehrere Maßnahmen zur Untersuchung des Funktionierens der Gasmärkte in Mittel- und Osteuropa. In diesem Rahmen leitete sie eine Untersuchung gegen die Gazprom PJSC und die Gazprom export LLC (im Folgenden zusammen: Gazprom) in Bezug auf die Gasversorgung in acht Mitgliedstaaten ein, nämlich in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei (im Folgenden: betroffene Länder). Am 22. April 2015 übersandte die Kommission Gazprom eine Mitteilung der Beschwerdepunkte1, in der sie Gazprom vorwarf, ihre beherrschende Stellung auf den vorgelagerten nationalen Märkten für die Lieferung von Gas auf Großhandelsebene in den betroffenen Ländern zu missbrauchen, um einen ungehinderten Gastransport in diesen Ländern zu verhindern, was gegen Art. 102 AEUV verstoße, der einen solchen Missbrauch verbiete
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission u. a. die Auffassung, dass die Strategie von Gazprom drei Gruppen potenziell wettbewerbswidriger Praktiken umfasst habe:
− Erstens habe Gazprom im Rahmen seiner Gaslieferverträge mit Großhändlern sowie mit bestimmten Industriekunden in den betroffenen Ländern territoriale Beschränkungen auferlegt (im Folgenden: Beschwerdepunkte betreffend die territorialen Beschränkungen);
− zweitens hätten diese territorialen Beschränkungen es Gazprom ermöglicht, in fünf der betroffenen Länder, nämlich Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen eine unlautere Preispolitik zu betreiben, indem sie überhöhte Preise oktroyiert habe (im Folgenden: Beschwerdepunkte betreffend die Preispolitik);
− drittens habe Gazprom ihre Gaslieferungen in Bulgarien und in Polen davon abhängig gemacht, dass Großhändler bestimmte Zusicherungen in Bezug auf die Gastransportinfrastruktur gegeben hätten. Diese Zusicherungen hätten sich u. a. auf die Zustimmung der Klägerin, der polnischen Großhändlerin Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A., zur Stärkung der Kontrolle von Gazprom über die Verwaltung der Investitionen in den polnischen Abschnitt der Jamal-Gasfernleitung, einer der wichtigsten Transit-Gasfernleitungen in Polen, bezogen (im Folgenden: Jamal-Beschwerdepunkte).
Um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, legte Gazprom der Kommission einen förmlichen Entwurf für Verpflichtungszusagen vor und nach Erhalt der Stellungnahmen der interessierten Parteien einen geänderten Entwurf für Verpflichtungszusagen (im Folgenden endgültige Verpflichtungszusagen).
Parallel zu diesem Verfahren reichte die Klägerin am 9. März 2017 eine Beschwerde ein, mit der sie missbräuchliche Praktiken von Gazprom beanstandete, die sich zum großen Teil mit den bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken überschnitten. Diese Beschwerde wurde jedoch von der Kommission abgewiesen2.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtener Beschluss)3 billigte die Kommission die von Gazprom vorgelegten endgültigen Verpflichtungszusagen, erklärte diese für bindend und schloss das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 ab4.
Die Klägerin erhob beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, da sie der Auffassung war, dass die Kommission insbesondere in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, da die Verpflichtungszusagen unvollständig und unzureichend seien, und gegen mehrere Bestimmungen des AEU-Vertrags verstoßen habe, u. a. da der Beschluss mit Art. 194 AEUV und den Zielen der Energiepolitik der Union unvereinbar sei5.
Das EuG hat die Klage abgewiesen.
Würdigung durch das Gericht
Das Gericht hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss mit keinem der Verfahrens- oder materiellen Fehler behaftet ist, die die Klägerin im Rahmen ihrer sechs Klagegründe geltend gemacht hat.
Insbesondere hat das Gericht erstens den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem der Kommission zum Vorwurf gemacht wurde, dass sie die endgültigen Verpflichtungszusagen angenommen habe, obwohl damit den Jamal-Beschwerdepunkten nicht entsprochen worden sei.
Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass im Rahmen des in Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Verpflichtungsverfahrens die Anforderungen im Zusammenhang mit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht bedeuten können, dass alle in einer vorläufigen Beurteilung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken, auch wenn diese Beurteilung, wie im vorliegenden Fall, die Form einer Mitteilung der Beschwerdepunkte annimmt, notwendigerweise eine Erwiderung in den von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen erhalten müssten. Allerdings musste die Kommission das Nichtvorliegen von Verpflichtungserklärungen rechtfertigen, mit denen den Jamal-Beschwerdepunkten im vorliegenden Fall entsprochen worden wäre.
Die Kommission legte daher entsprechend ihrer diesbezüglichen Verpflichtung die Gründe dar, aus denen sie solche Verpflichtungszusagen nicht verlangt hatte. Insoweit verwies die Kommission u. a. auf eine Entscheidung des Urząd Regulacji Energetyki (polnische Energieregulierungsbehörde) vom Mai 2015, mit der die Betreiberin des polnischen Abschnitts der Jamal-Gasfernleitung, die Gaz-System S.A., im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend den Gassektor6 als unabhängige Netzbetreiberin zertifiziert wurde (im Folgenden: Zertifizierungsentscheidung). Obwohl Gazprom versucht hatte, ihre Kontrolle über die Verwaltung der Investitionen in den polnischen Abschnitt der Jamal-Gasfernleitung zu verstärken, übte folglich im Stadium der Billigung der endgültigen Verpflichtungszusagen gleichwohl Gaz-System gemäß der Zertifizierungsentscheidung eine entscheidende Kontrolle über diese Investitionen aus, und waren außerdem bestimmte bedeutende Investitionen in diesen Abschnitt getätigt worden.
Somit war die Zertifizierungsentscheidung geeignet, die Bedenken, die Gegenstand der Jamal-Beschwerdepunkte waren, auszuräumen. In Anbetracht des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission im Rahmen der Annahme von Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, war die Kommission daher berechtigt, die endgültigen Verpflichtungszusagen anzunehmen, obwohl diese keine Maßnahme enthielten, mit der den Jamal-Beschwerdepunkten entsprochen worden wäre.
Indem die Kommission die endgültigen Verpflichtungszusagen trotz des Fehlens von Verpflichtungszusagen, die sich auf die Jamal-Beschwerdepunkte bezogen hätten, annahm, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen. Insoweit hat das Gericht die Behauptung zurückgewiesen, die Kommission habe die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte daran gehindert, gegen die Praktiken, auf die sich die genannten Beschwerdepunkte bezögen, vorzugehen. Denn diese Wettbewerbsbehörden und Gerichte dürfen zwar keine Entscheidungen erlassen, die dem angefochtenen Beschluss zuwiderlaufen würden, doch hat die Kommission nicht festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union vorliegt. Dieser Beschluss lässt somit die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte, hinsichtlich des Verhaltens von Gazprom im Zusammenhang mit den Jamal-Beschwerdepunkten einzugreifen, sowie ihre Befugnis, die Art. 101 und 102 AEUV anzuwenden, unberührt.
Zweitens hat das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem gerügt wurde, dass die Kommission die endgültigen Verpflichtungszusagen angenommen habe, obwohl damit den Beschwerdepunkten betreffend die Preispolitik nicht angemessen entsprochen worden sei. Insoweit hatte sich Gazprom verpflichtet, in den mit ihren Kunden in den fünf betroffenen Ländern geschlossenen Gaslieferverträgen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren ein neues Verfahren zur Änderung der Preisformeln einzuführen, die die vertraglichen Preise bestimmen. Dieses neue Verfahren sieht insbesondere die Übereinstimmung dieser Formeln mit den in diesen Verpflichtungszusagen enthaltenen Preisleitlinien sowie die Möglichkeit vor, etwaige diesbezügliche Streitigkeiten an ein innerhalb der Union eingerichtetes Schiedsgericht zu verweisen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, auch nicht, indem sie eine Verpflichtungszusage angenommen hat, die das genannte neue Preisanpassungsverfahren vorsieht, anstatt eine sofortige Änderung der Preisformeln in den betreffenden Verträgen vorzuschreiben.
Die Kommission hat auch keinen Rechtsfehler begangen, indem sie im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass ein innerhalb der Union eingerichtetes Schiedsgericht verpflichtet wäre, das Wettbewerbsrecht der Union zu beachten und anzuwenden. Im Urteil Eco Swiss7 hat der Gerichtshof nämlich bestätigt, dass die Art. 101 und 102 AEUV Bestimmungen darstellen, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und die von den nationalen Gerichten – die einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs stattgeben müssen, wenn sie der Ansicht sind, dass dieser Schiedsspruch gegen die genannten Vorschriften verstößt – von Amts wegen angewandt werden müssen. Im Licht dieser Erwägungen und da sich die Verordnung 1/2003 auf die Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV bezieht, hat das Gericht festgestellt, dass nationale Gerichte einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs auch dann stattgeben können, wenn sie der Auffassung sind, dass dieser Schiedsspruch gegen einen nach Art. 9 der Verordnung 1/2003 erlassenen Beschluss über Verpflichtungszusagen verstößt.
Drittens hat das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem gerügt wurde, dass die Kommission die endgültigen Verpflichtungszusagen angenommen habe, obwohl damit den Beschwerdepunkten betreffend die territorialen Beschränkungen nicht angemessen entsprochen worden sei. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, auch nicht in Bezug auf die Verpflichtungszusage, mit der ein Mechanismus zur Änderung der Gaslieferstelle festgelegt wurde.
Viertens hat das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen, wonach die Kommission die Ziele der Energiepolitik der Union, wie sie in Art. 194 Abs. 1 AEUV genannt sind, verkannt habe.
Insoweit hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission bei einem Verpflichtungsverfahren im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung insbesondere Ziele berücksichtigen kann, die mit anderen Bestimmungen des Vertrags verfolgt werden, um vorläufig zu dem Schluss zu gelangen, dass keine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt. Bei der Prüfung vorgelegter Verpflichtungszusagen beschränkt sich die Kommission jedoch darauf, zum einen zu prüfen, ob diese Verpflichtungszusagen die von ihr gegenüber dem betroffenen Unternehmen mitgeteilten Bedenken ausräumen, und zum anderen, ob dieses Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten hat, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden, auch wenn das Verfahren nicht zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht.
Außerdem hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen als solche gegen die Ziele der Energiepolitik oder den Grundsatz der Energiesolidarität verstoßen würden.
Fünftens hat die Kommission, was angebliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung der Jamal-Beschwerdepunkte anbelangt, nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der in Art. 14 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen keinen solchen Fehler begangen. Denn zwar stellt die Anhörung des Beratenden Ausschusses ein wesentliches Formerfordernis dar, doch kann im vorliegenden Fall nicht von einem Verhalten der Kommission die Rede sein, das diesen Ausschuss daran gehindert hätte, seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Sachlage abzugeben, und somit auch nicht von einem die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigenden Verstoß. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch das Argument der Klägerin zurückgewiesen, wonach die Kommission die interessierten Parteien im Rahmen der Marktbefragung irregeführt habe.
Sechstens hat das Gericht das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen, mit dem sie die Verletzung verschiedener Verfahrensrechte bei der Behandlung ihrer Beschwerde vom 9. März 2017 rügte, mit der sie angeblich missbräuchliche Praktiken von Gazprom beanstandete, die sich weitgehend mit den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Bedenken überschnitten.
Was die Entscheidung der Kommission anbelangt, diese Beschwerde nicht im Rahmen des mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu behandeln, hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Einleitung eines gesonderten Verfahrens zur Behandlung der Beschwerde in Anbetracht der berechtigten Gründe, die die Kommission aus der Verfahrensökonomie und ihrer Absicht herleitete, die Untersuchung einer Sache, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium befand, nicht durch Erweiterung ihres Gegenstands hinauszuzögern, als solche nicht rechtswidrig war.
Allerdings hat das Gericht klargestellt, dass der Klägerin durch die Einleitung eines gesonderten Verfahrens zur Behandlung der Beschwerde nicht das Recht vorenthalten werden darf, als Beschwerdeführerin eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erhalten und im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Insoweit hat die Kommission zwar im Rahmen der beiden parallel abgelaufenen Verfahren eine Unklarheit hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin am Verpflichtungsverfahren sowie des Rechts der Klägerin auf Erhalt einer Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte und auf Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Dokument im Rahmen des Verpflichtungsverfahren aufrechterhalten, jedoch waren diese Umstände nicht so weitgehend, dass sie die wirksame Ausübung der Rechte der Klägerin in diesem Verfahren, das mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossen wurde, beeinträchtigt hätten.
1 Gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).
2 Beschluss C(2019) 3003 final der Kommission vom 17. April 2019 über die Abweisung einer Beschwerde (Sache AT.40497 – Polnischer Gaspreis). Der Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses hat das Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2022, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission (Abweisung einer Beschwerde), T-399/19, stattgegeben (siehe auch Pressemitteilung Nr. 22/22).
3 Beschluss C(2018) 3106 final der Kommission vom 24. Mai 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39816 – Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa) (ABl. 2018, C 258, S. 6).
4 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
5 U. a. die Republik Polen und die Republik Litauen traten dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerin bei.
6 Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
7 Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97.