Mitgliedstaaten müssen EU-Urheberrechtsregeln bis 07.06.2021 umsetzen

07. Juni 2021 -

Am 07.06.2021 endet die Frist, in der die Mitgliedstaaten die neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt haben müssen.

Aus EU-Aktuell vom 07.06.2021 ergibt sich:

Die neue Urheberrechtsrichtlinie schützt kreatives Schaffen im digitalen Zeitalter und bringt konkrete Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger, die Kreativwirtschaft, die Presse, Forscherinnen und Forscher, Lehrkräfte und Einrichtungen des Kulturerbes in der gesamten EU. Gleichzeitig wird die neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme europäischen Rundfunkveranstaltern die grenzüberschreitende Bereitstellung bestimmter Programme über ihre Online-Dienste erleichtern. Darüber hinaus hat die Kommission heute ihre Leitlinien zu Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht, der neue Vorschriften für Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten vorsieht.

Die beiden Richtlinien, die im Juni 2019 in Kraft getreten sind, zielen darauf ab, das EU-Urheberrecht zu modernisieren und es Verbrauchern und Kreativschaffenden zu ermöglichen, das gesamte Potenzial der digitalen Welt auszuschöpfen, in der der Zugriff auf kreative Inhalte und Presseartikel vor allem über Musik-Streamingdienste, Video-on-Demand-Plattformen, Satellit und IPTV, Nachrichtenaggregatoren und Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten erfolgt. Die neuen Vorschriften werden die Schaffung und stärkere Verbreitung hochwertiger Inhalte fördern und mehr digitale Nutzungsmöglichkeiten in für die Gesellschaft zentralen Bereichen ermöglichen und gleichzeitig die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte gewährleisten. Mit ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene können EU-Bürgerinnen und -Bürger und Unternehmen von ihnen profitieren.

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, erklärte: „Die Urheberrechtsrichtlinie und die Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme werden es ermöglichen, dass mehr Inhalte EU-weit verfügbar sind. Die Kreativschaffenden erhalten eine faire Vergütung für ihre Arbeit, und die Nutzer können sich auf klare Regeln zum Schutz der Meinungsfreiheit verlassen. Mit der Umsetzung der beiden Richtlinien in nationales Recht werden allen neue Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass wir das Internet und die Fernseh- und Hörfunkprogramme in vollem Umfang nutzen können, und zwar auch grenzüberschreitend.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Mit den neuen Urheberrechtsvorschriften setzt Europa einen Standard für die Online-Nutzung kreativer Inhalte. Die neuen Vorschriften gewährleisten, dass Kreativschaffende gerecht vergütet werden und gleichzeitig die Meinungsfreiheit, ein Grundwert unserer Demokratien, geschützt wird. Sie zeigen, dass wir entschlossen sind, sicherzustellen, dass das, was offline illegal ist, auch im Internet illegal ist. Insbesondere werden die Leitlinien zu Artikel 17 den Markt für die Vergabe von Lizenzen fördern und zwar zugunsten der Kreativschaffenden und der Nutzer, die größere Rechtsicherheit haben, wenn sie ihre Online-Inhalte hochladen.“

Die neue Urheberrechtsrichtlinie

Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt enthält neue Vorschriften für eine gerechtere Vergütung von Kreativschaffenden und Rechteinhabern, Presseverlagen und Journalisten, insbesondere wenn ihre Werke online genutzt werden, und erhöht die Transparenz in ihren Beziehungen zu Online-Plattformen. Sie enthält auch neue Garantien für den uneingeschränkten Schutz der Meinungsfreiheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Internet, die ihre Inhalte rechtmäßig teilen können. Mit den neuen Vorschriften werden außerdem weitere Möglichkeiten geschaffen, urheberrechtlich geschütztes Material online und grenzüberschreitend für Bildungs- und Forschungszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen.

Leitlinien zu Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie

Mit den Leitlinien zu Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie soll eine kohärente Anwendung dieser wichtigen Bestimmung der neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Artikel 17 sieht vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die auf ihre Website hochgeladenen Inhalte von den Rechteinhabern eine Erlaubnis einholen müssen. Wird keine Erlaubnis erteilt, so müssen sie Maßnahmen treffen, um ein unerlaubtes Hochladen zu vermeiden. Die Leitlinien enthalten praktische Hinweise zu den wichtigsten Bestimmungen des Artikel 17 und helfen den Marktteilnehmern, die nationalen Rechtsvorschriften bei der Umsetzung besser einzuhalten.

In den Leitlinien werden die Ansichten der Interessenträger und der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die an von der Kommission organisierten Sitzungen teilgenommen haben, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu erörtern.

Die neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme

Die neuen Vorschriften der Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme stellen sicher, dass die EU-Bürgerinnen und -Bürger online und grenzüberschreitend Zugang zu einer größeren Auswahl an Programmen erhalten können. Die Richtlinie erleichtert es den Rundfunkveranstaltern, bestimmte Programme in ihren Live-Fernseh- oder Nachholdiensten in allen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, und stellt gleichzeitig sicher, dass die Kreativschaffenden für die Nutzung ihrer Inhalte angemessen bezahlt werden. Außerdem können Weiterverbreitungsdienste Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen.

Hintergrund

Im September 2016 schlug die Europäische Kommission vor, die EU-Vorschriften zum Urheberrecht als Teil des digitalen Binnenmarkts zu modernisieren und dafür zu sorgen, dass sie für das digitale Zeitalter geeignet sind. Die Richtlinien wurde im April 2019 angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission nun ihre Rechtsvorschriften mitteilen, mit denen sie die beiden Richtlinien in nationales Recht umgesetzt haben. Die Kommission wird die Texte nach ihrer Notifizierung analysieren.

Mit den Leitlinien zu Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen Vorschriften über die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten unterstützt und die Entwicklung des Markts für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten gefördert werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten der Nutzer und der Rechteinhaber zu gewährleisten. Um den Mitgliedstaaten die besten Leitlinien bereitzustellen, hat die Kommission einen Dialog zwischen den Interessenträgern organisiert, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu erörtern.

In diesem von Oktober 2019 bis Februar 2020 geführten Dialog zwischen den Interessenträgern kamen Vertreter von Rechteinhabern, Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, Verbrauchern, Nutzern und Grundrechteorganisationen zusammen, um ihre Ansichten auszutauschen und mögliche praktische Lösungen für die Anwendung von Artikel 17 zu erörtern. Um den Dialog zwischen den Interessenträgern abzuschließen, führte die Kommission zwischen Juli und September 2020 eine gezielte schriftliche Konsultation durch. Die verschiedenen Elemente der Leitlinien wurden im Anschluss an die Konsultation im vergangenen Sommer auch mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kontaktausschusses „Urheberrecht“ erörtert.