Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2019 zum Aktenzeichen 3 ZKO 46/16 entschieden, dass sich Mitglieder verschiedener Parteien zu einer Fraktion im Gemeinderat zusammenschließen können, um u.a. gemeinsame Wahlvorschläge für die Mitglieder der Ausschüsse einzubringen.
Zweck der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen ist es, durch kollektive Vorbereitung der Willensbildung in Gruppen politisch Gleichgesinnter die Arbeit im Plenum zu straffen und zu konzentrieren. Über das Bestehen dieser nicht formal an eine Parteimitgliedschaft gebundenen Gleichgesinntheit mit anderen Ratsmitgliedern im Vorfeld einer Fraktionsbildung im Gemeinderat zu entscheiden, ist elementarer Kernbestand des von § 24 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung gesicherten freien Mandats. Dazu gehöre auch die freie Entscheidung eines jeden Stadtratsmitglieds darüber, in welcher Weise es meint, den ihm vom Wähler gegebenen Vertretungsauftrag verwirklichen zu können. Gerade auf kommunaler Ebene ist eine programmatische, parteigebundene politische Ausrichtung kein allein geeignetes Kriterium für den gemeinsamen Gestaltungswillen, der durch Fraktionsarbeit verwirklicht werde.
Die Prüfung, ob es einen Mindestbestand an politischer Übereinstimmung der Mitglieder der gebildeten Fraktion gibt, ist nicht Aufgabe des Gerichts, da dabei die politische Überzeugung der einzelnen Mitglieder des Stadtrats zu ermitteln wären und in einem Vergleich gegenüberzustellen wären. Im Übrigen habe der Thüringer Gesetzgeber – anders als in anderen Bundesländern – darauf verzichtet, inhaltliche Anforderungen an die Bildung von Fraktionen auf kommunaler Ebene zu benennen.
In § 25 Thüringer Kommunalordnung heißt es:
„Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen.“