Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 24.07.2023 zu den Aktenzeichen 20 L 835/23 und 20 L 836/23 entschieden, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern der „Ülkücü“-Bewegung („Graue Wölfe“) aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) abgelehnt.
Die ADÜTDF ist der größte „Ülkücü“-Dachverband in Deutschland. Ihm gehören hierzulande rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind.
Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die „Ülkücü“-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen: Danach wird die „Ülkücü“-Bewegung als rechtsextremistisch und als Gruppierung beschrieben, die sich gegen die Völkerverständigung, das friedliche Zusammenleben der Völker und gegen Wertvorstellungen des Grundgesetzes richtet. Ihre Ideologie zeichnet sich maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit aus. Diese Bestandteile bestimmen auch die Ausrichtung der Dachverbände und Ortsvereine.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln reicht die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht.