Minijob & Feiertage – was gilt?

02. Januar 2025 -

Arbeitnehmer in einem Minijob stehen vor der Frage, ob sie an Feiertagen ihren regulären Lohn erhalten, wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt. Die Regelungen gelten für alle deutschen Bundesländer, wobei bestimmte Feiertage bundesweit gelten, während andere Feiertage je nach Bundesland variieren. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben auch Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, die auf reguläre Arbeitstage fallen. Sie müssen an solchen Tagen nicht arbeiten, erhalten aber dennoch ihren vollen Lohn.

Arbeitgeber dürfen nicht versuchen, den Lohnanspruch an Feiertagen zu umgehen, indem sie die entfallene Arbeitszeit an einem anderen Tag nachholen lassen. Minijobber, die an Feiertagen arbeiten, haben keinen generellen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, müssen jedoch einen Ersatzruhetag erhalten. Wenn ein Feiertagszuschlag im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde, können Minijobber diesen Zuschlag ebenfalls erhalten.

Feiertagszuschläge, die Minijobber für ihre Arbeit an einem Feiertag erhalten, sind steuerfrei. Solange der Stundenlohn, auf den sich die Zuschläge beziehen, 25 Euro nicht übersteigt, sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei und werden nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. Arbeitgeber profitieren ebenfalls von dieser Regelung, da sie für diese steuerfreien Zuschläge keine Pauschalabgaben zahlen müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen nicht für Zuschläge gelten, die Minijobber während der Lohnfortzahlung oder bei einem Beschäftigungsverbot erhalten.