Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 22.01.2019 zum Aktenzeichen 4 A 144/18 entschieden, dass ein Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund ist, mit der Folge, dass für diesen die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.
Die Hundehalterin wird von der Stadt zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Mini Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen. Mit ihrer Klage macht sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen Der kommunale Satzungsgeber könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und –einfuhrbeschränkungsgesetz Bezug nimmt. Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier , Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf. Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzuordnen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei Hundesteuer-Fragen.