Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 03.11.2023 zum Aktenzeichen 264 C 17870/23 im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag eine Klage auf Zahlung von 400,86 Euro abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des AG München vom 13.05.2024 ergibt sich:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 Euro pro Person eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien gebucht. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das gebuchte Hotel überbucht gewesen sein, weshalb die Klägerin und ihre Mitreisende am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 Euro bezahlen hätten müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230 Euro an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400,86 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
„Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 Euro in Betracht. Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 651m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist.
Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar. Der Reisende, der vor der Reisebuchung regelmäßig verschiedene Angebote vergleicht, entscheidet sich gezielt für ein bestimmtes Hotel und bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Entscheidungskriterien können dabei die Lage, der Renovierungszustand, die Zimmergröße, die Ausstattung, die Verpflegung, der Service und noch weitere Faktoren sein.
Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel B. tatsächlich überbucht war und deshalb der zweimalige Umzug der Klägerin und ihrer Mitreisenden erforderlich war, so erachtet das Gericht für den ersten Reisetag eine Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises, also 46,25 Euro, und für den zweiten Reisetag eine Minderung in Höhe von 75 % des Tagesreisepreises, also 69,37 Euro als angemessen. Der Umzug war für die Klägerin jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden. Die Hotels lagen nahe beieinander. Sonstige Qualitätsunterschiede sind nicht vorgetragen.
Die gerichtlich vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Tagen beruht auf der Erwägung, dass nur am zweiten Tag Reisegepäck aus- und wiedereingepackt werden musste und dass nur am zweiten Tag – ausgehend vom klägerischen Vortrag – eine Belästigung durch Gänse auf dem Hinterhof gegeben war. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht. Das Nichtvorhandensein des Meerblicks fließt somit nicht in die Bewertung des Mangels ein. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230 Euro übersteigt diesen Minderungsanspruch, sodass dieser bereits erfüllt und damit erloschen ist. […]
Auch den Anspruch auf Schadensersatz […] wegen der Aufwendungen für die Übernachtung im Hotel U. hat die Beklagte bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur in Höhe der hälftigen Aufwendungen der Klägerin für das Ersatzhotel, also maximal 104 Euro, weil auch insoweit von einer Vertretungssituation hinsichtlich der Mitreisenden auszugehen ist.
Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz […] wegen entgangener Urlaubsfreude ist nicht geltend gemacht und scheitert ohnehin daran, dass der Reisemangel, der die ersten beiden Reisetage betraf, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt hat. Ab dem dritten Reisetag konnten die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise unbeschwert genießen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ günstige Pauschalreise handelte. Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen. […]
Soweit die Klägerin Ansprüche der Mitreisenden geltend macht, fehlt es an ihrer Aktivlegitimation. Die Klägerin nahm die Buchung vor, wegen der Namensverschiedenheit der beiden Reisenden ist jedoch nicht von einer Familienreise auszugehen, sondern von zwei eigenständigen Reiseverträgen, die die Klägerin für sich und als Vertreterin ihrer Mitreisenden für diese abschloss. […]
Das Urteil ist rechtskräftig.