Das Landgericht Saarbrücken hat zum Aktenzeichen 9 O 28/21 eine auf Zahlung von mehr als 10 Mio Euro gerichtete Klage des Landessportverbands für das Saarland (Kläger) gegen seine früheren Wirtschaftsprüfer (Beklagte) abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LG Saarbrücken vom 21.02.2022 ergibt sich:
Der Kläger hatte geltend gemacht, die Beklagte, die im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2009 bis 2016 für den Kläger tätig war, habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Dadurch sei dem Kläger ein Millionenschaden entstanden. Zur Begründung hatte der Kläger u.a. behauptet, die Manipulation der Jahresabschlüsse, die maßgeblich den Schaden verursacht habe, sei auch auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Aufgrund der positiven Jahresabschlüsse, die von der Beklagten zu verantworten seien, habe das Präsidium/der Vorstand nicht wirtschaftlich und kostensparend gehandelt.
Die Beklagte hatte dem entgegengehalten, dass auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht erkennbar sei, dass die unternehmerischen Fehlentscheidungen auf Pflichtverletzungen der Beklagten beruhten.
Dem ist die Kammer im Wesentlichen gefolgt. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt habe, wie die Beklagte ihre Prüfung so hätte gestalten können, dass sie die vom Kläger selbst eingeräumten Manipulationen durch deren ehemaligen Geschäftsführer hätte erkennen können. Zumindest sei aber nicht ersichtlich, inwieweit durch das Handeln der Beklagten ein Schaden entstanden sein könne. Ausgehend davon, dass ein Abschlussprüfer keine konkrete Handlung zu empfehlen habe, könne nicht angenommen werden, dass die vom Kläger behaupteten Schäden von der Beklagten mit zu verantworten seien.
Die Kammer sieht den maßgeblichen Grund für die Schadensentstehung vielmehr in einem – vom Kläger selbst zugestandenen – unternehmerischen Fehlerverhalten in Form eines völlig unwirtschaftlichen Handelns des Klägers, das in erster Linie auf die unstreitigen Manipulationen des früheren Geschäftsführers zurückzuführen sei. Der Kläger müsse sich daher auch ein erhebliches, den geltend gemachten Anspruch ausschließendes Mitverschulden zurechnen lassen, zumal viel dafür spreche, dass die prekäre finanzielle Situation den Verantwortlichen des Klägers bekannt gewesen sei.
Gegen die Entscheidung steht dem Kläger die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zu.