Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 04.09.2019 zum Aktenzeichen 9 C 104/19 entschieden, dass es bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses nach Zahlungsrückständen des Mieters auf den Vertragsverstoß an sich ankommt, nicht auf die Höhe der Rückstände.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 6/2020 vom 07.09.2020 ergibt sich:
Hier handelte es sich um einen Mieter, der immer wieder verspätet seine Miete zahlte und auch gemahnt werden musste. Nachdem er dann für die Monate Februar und März 2019 gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Nach dieser Kündigung wurden zwar die Mieten für Februar und März ausgeglichen, der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner Kündigung fest und verlangte die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung des von ihm berechneten weiteren Mietrückstandes i.H.v. ca. 1.200 Euro.
Das AG Berlin-Mitte hat dem Vermieter Recht gegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist zum einen in der Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt, dass es nur eine Heilungsmöglichkeit für die fristlose Kündigung gibt. Nur diese könne durch Zahlung des kompletten Mietrückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage aus der Welt geschafft werden. Dies gelte aber nicht für die hier ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung. Der Beklagte habe hier versucht, sich auf gewichtige Umstände für seinen konkreten Fall zu berufen: das Mietverhältnis bestehe schon seit sehr langer Zeit und der Betrag i.H.v. ca. 1.200 Euro sei nicht erheblich genug, um eine so lange Vertragslaufzeit zu beenden. Diese Meinung hat das AG Berlin-Mitte eindeutig zurückgewiesen: es sei – auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH – von zwei gegenseitigen und gleichwertigen Pflichten auszugehen. Es komme auf den Vertragsverstoß an sich an, nicht auf die Höhe der Rückstände. Andernfalls würde es zu dem nicht gewünschten Ergebnis kommen, dass allein wegen des Nicht-Erreichens eines Geldbetrages eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei. Dies könne kein maßgebliches Argument sein, vielmehr wäre es im Einzelfall denkbar, sich auf die lange Dauer eines unbeanstandeten Mietverhältnisses zu berufen – dies sei hier aber für den vielfach gemahnten Mieter leider nicht möglich gewesen. Er habe die Wohnung räumen müssen.