Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.02.2020 zum Aktenzeichen 64 S 270/18 entschieden, dass ein Mieter die Miete mindern kann, auch wenn er eine Modernisierung zu dulden hat.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Fenstereinbau nicht um eine Falschkonstruktion handle, sondern damit den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde entsprochen worden sei, steht dies der Minderung nicht entgegen, da § 536 Abs. 1 BGB allein auf die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit abstellt.
Eine Mietminderung kommt auch dann in Betracht, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung auf einer berechtigten, vom Mieter zu duldenden Modernisierung beruht.
Auf ein Verschulden des Vermieters oder öffentlichrechtliche Vorgaben oder Beschränkungen kommt es dabei nicht an.
Der Minderungsanspruch ist auch nicht infolge treuwidriger Vereitelung von seitens der Beklagten angebotener Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin ausgeschlossen.