Mieterhöhungsverlangen: Unwirksamkeit bei bloßer Nennung der Gesamtkosten für Modernisierung

06. Oktober 2020 -

Das Landgericht Hamburg hat am 17.01.2020 zum Aktenzeichen 307 S 50/18 entschieden, dass ein Modernisierungs-Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam ist, wenn bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen nur die Gesamtkosten genannt werden, jedoch nicht auch noch nach einzelnen Gewerken untergliedert wird, was insbesondere für die umfangreiche Position „Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeiten“ gilt.

Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 11/2020 vom 05.10.2020 ergibt sich:

Hier hatte der Vermieter in erheblichem Umfang investiert, er plante mit Gesamtkosten von 606.845 Euro und für den Mieter mit einer Mieterhöhung von ca. 460 Euro auf 575 Euro. Der Mieter wollte diesen Betrag nicht zahlen, so dass die Differenz für die vergangenen Monate eingeklagt wurde.

Das LG Hamburg hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts war die Entscheidung auf die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zu stützen. Ein solches müsse der Vermieter im Vorfeld dem Mieter zukommen lassen und ihn umfassend informieren. Die Erhöhung müsse aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden. Hierzu gehöre zumindest bei so umfangreichen Maßnahmen, dass die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach den einzelnen Gewerken wie z.B. Malerarbeiten, Gerüst, etc. untergliedert werden. Denn nur so könne der Mieter in die Lage versetzt werden, die Abrechnung gedanklich nachzuvollziehen und rechnerisch überprüfen zu können. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter lediglich „Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeite“ aufgeführt. Dies sei für die strengen Anforderungen gerade nicht ausreichend, sodass der Vermieter seine Ansprüche nicht durchsetzen konnte.

Gerade bei umfangreichen Maßnahmen sollte der Vermieter daher im Vorfeld die von ihm gewünschten Umlagen prüfen lassen und im Bedarfsfall rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern das Ankündigungsschreiben des Vermieters nicht alle Kriterien erfülle, werde er im Nachhinein diese Kosten nicht mehr auf den Mieter umlegen können.