Das Amtsgericht Hanau hat mit Urteil vom 31.07.2020 zum Aktenzeichen 32 C 136/20 entschieden, wie ein Mieter den „Zusammenhanges“ zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung im Mietrecht glaubhaft machen muss.
Der Vermieter forderte von den beklagten Mietern die Rückgabe der Mietsache, sowie Mietzahlungen.
Der Einwand des Mieters, er habe aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie von Anfang April 2020 bis zur Fälligkeit der Miete Juni 2020 weder Überweisungen tätigen noch Geld von seinem Konto abheben können, um die Miete zu zahlen, steht der Kündigung nicht entgegen.
Der Mieter den „Zusammenhang“ zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung „glaubhaft zu machen“.
Das könnte je nach Normverständnis und Wertung des Beklagtenvortrages bedeuten, dass das Gericht dem Beklagten zu gem. § 139 ZPO einen Hinweis dahingehend hätte erteilen müssen, dass er seinen Vortrag oder schlicht die Behauptung der Ursächlichkeit (es ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber eine solche mit dem Begriff „Zusammenhang“ meinte) im Wege der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, insbesondere über eine Versicherung an Eides statt, erbringen könne oder müsse, weil hierüber eine erfolgreiche Geltendmachung des sog. „Kündigungsmoratoriums“ möglich wäre.
Eine solche Vorgehensweise war jedoch nicht geboten.
Die grammatische Auslegung der Norm führt zu keinem verwertbaren Ergebnis.
Dass die Ursächlichkeit der Pandemie für die Nichtleistung der Mieten glaubhaft zu machen „ist“ – und nicht etwa Glaubhaftmachung als ausreichend angesehen wird lässt bereits nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine Regelung handelt, welche die zivilprozessuale Beweisführung im Hauptsacheverfahren als Sondervorschrift gegenüber den §§ 355 ff. ZPO regelt, oder um eine zusätzliche Voraussetzung für den Mieter, um den Kündigungsausschluss geltend machen zu können. Denn das Rechtsinstitut der Glaubhaftmachung ist hier im materiell- und verfahrensrechtlichen Kontext der Norm sowie des Hauptsacheverfahrens gänzlich systemfremd und daher keiner handhabbaren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung zugängig. Eine Kollision von Glaubhaftmachung und allgemeiner Beweisführung kennt das Zivilverfahren ebenso wenig, wie eine Ersetzung der Beweisführung durch erstere im Hauptsacheverfahren, es sei denn, die Glaubhaftmachung ist nicht zwingend, sondern genügend.
Somit obliegt es dem Mieter, den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung der Miete im Streitfall glaubhaft zu machen. Er muss dann Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.
Mieter von Gewerbeimmobilien können darüber hinaus den Zusammenhang zwischen CO-VID-19-Pandemie und Nichtleistung zum Beispiel regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.