Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 05.07.2019 zum Aktenzeichen 6 U 234/18 entschieden, dass derjenige der sich in Sandalen einem bergab rollenden PKW entgegenstellt und dabei gravierende Verletzungen erleidet, sich ein ganz erhebliches Eigenverschulden entgegenhalten lassen muss. Zu einer vollständigen Aufhebung der Haftung führt dies im entschiedenen Einzelfall jedoch nicht.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 11.07.2019 ergibt sich:
Am Unfalltag stieg die Lebensgefährtin des Klägers vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem PKW BMW Mini, wo der Kläger auf sie wartete. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt werden solle. Während dieses Gesprächs bemerkte der Kläger, dass sich der PKW in Bewegung setzte und rückwärts die abschüssige Einfahrt hinunterzurollen begann. Daraufhin lief der Kläger hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Der Kläger wurde von dem Fahrzeuggewicht jedoch niedergedrückt, kam rücklings zu Fall, wurde von dem PKW überrollt und über eine Strecke von etwa 20 m mitgeschleift. Er erlitt schwere Verletzungen und musste reanimiert werden.
Von dem beklagten KFZ-Haftpflichtversicherer seiner Lebensgefährtin verlangt der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, dass eine Haftung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Das Landgericht Köln hat durch Grundurteil eine Haftung der Beklagten in Höhe von 30 % festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Mit Urteil vom 05.07.2019 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus: Die Lebensgefährtin habe die Verletzungen des Klägers zurechenbar dadurch verursacht, dass sie den PKW abgestellt, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen gesichert habe. Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, welches zu Recht mit 70 % bewertet worden sei. Aufgrund der Masse des PKWs, der Tatsache, dass sich dieser selbständig in Bewegung gesetzt hatte, und der Kenntnis des größer werdenden Gefälles habe sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass ein Aufhalten des PKW durch ein Dagegenstemmen von hinten ausgeschlossen war. Bei der Abwägung hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass der Kläger sich spontan und ohne weiteres Nachdenken zum Eingreifen entschied und eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung das Mitverschulden reduzieren oder ausschließen kann. Wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung war der Anspruch des Klägers hier nicht vollständig ausgeschlossen.
Rechtlich hat der Senat den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt. Eine Haftung aus §§ 7, 18 StVG schied gem. § 8 Nr. 2 StVG aus, weil der Kläger sich den Triebkräften des PKW bewusst ausgesetzt hat, indem er sich hinter das rollende Fahrzeug gestellt hat, um es aufzuhalten.