Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt.
Aus der Pressemitteilung des BMWi vom 06.11.2020 ergibt sich:
Im Jahr 2019 hatte der EuGH die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der Dienstleistungsrichtlinie erklärt. Die HOAI musste daher angepasst werden.
Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sog. Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des EuGH ebenfalls angepasst werden muss. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 06.11.2020 auch abschließend im Bundesrat behandelt. Die neue Fassung der HOAI wird zum 01.01.2021 in Kraft treten.