Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 04.03.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.274 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, in dem der Antragsteller die Feststellung begehrte, dass seine medizinische Gesichtsmaske Typ 1 eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sei und damit zulässigerweise bei bestehender FFP2-Maskenpflicht getragen werden könne.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 04.03.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller gab an, er sei Eigentümer einer Gesichtsmaske, die insbesondere im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werde. Zudem sei der Antragsteller Bartträger. Er könne sich wegen drohendem Bußgeld aufgrund der geltenden „FFP2-Maskenpflicht“ nicht rechtssicher im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr bewegen. Außerdem sei er als Bartträger durch eine FFP2-Maske nicht ausreichend vor Corona-Infektionen geschützt. In beruflicher Hinsicht sei der Antragsteller Mitgesellschafter einer GbR, welche die obengenannte Maske verkaufe. Seine Maske sei von der Filterwirkung gleichwertig oder sogar besser als die FFP2-Maske. Durch die Passform und die Bänder sei sie gerade für Bartträger besser geeignet. Außerdem nutze die Maske eine Technologie, die die SARS-CoV-2-Viren inaktiviere. Die Maske sei in allen Bundesländern bis auf Bayern zugelassen. Zudem räumte der Antragsteller ein, dass seine Maske keine Zertifizierung als mindestens gleichwertig genormten Standard erhalten habe.
Die 8. Kammer hat in ihrer Antragsablehnung ausgeführt, dass nach der bayerischen Regelung in bestimmten Bereichen die FFP2-Maskenpflicht eingeführt sei. Erforderlich sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 11. BayIfSMV das Tragen einer FFP2-Maske, die als solche genormt sei. Alternativ ebenfalls zulässig seien Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Die bayerische Verordnung formuliere ausdrücklich nicht nur, dass ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau vorliegen müsse, sondern dass eine gleichwertige Normung des Standards gegeben sein müsse. Insofern unterscheide sich die bayerische Verordnung von Regelungen in anderen Bundesländern, die eine solche Formulierung nicht enthielten. Dass Bayern eine im Verhältnis zu anderen Bundesländern andere Regelung enthalte, sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Ebenso wenig stünden verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Aus Gründen der Praktikabilität und Vollziehbarkeit sei zur Sicherung der Qualität das Erfordernis einer bestimmten Normung rechtlich zulässig. Dem Antragsteller stehe frei, die ihm bislang fehlende Zertifizierung anzustreben.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.