Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.05.2021 zum Aktenzeichen 41 Ca 4405/21 entschieden, dass auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung die Festlegung eines gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG möglich ist.
Für die Bestimmung desselben ist lediglich auf den tatsächlichen Einsatzort des Arbeitnehmers abzustellen.
Arbeitsvertragliche Versetzungsmöglichkeiten sind hierbei außer Acht zu lassen.
Wird ein sogenannter Leiharbeitnehmer im Rahmen seines siebenmonatigen Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf einer bestimmten Baustelle eingesetzt, so ist der Ort der Baustelle als gewöhnlicher Arbeitsort anzusehen.