Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 1225/20 entschieden, dass wenn bei einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassung die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben (sog. „Soll-Angaben“) enthält und diese nicht vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt werden, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB.
Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 MERL verlangt die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben. Hierzu gehören auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer. Die MERL unterscheidet dabei nicht zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind.
§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; eine solche ist mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie mit dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Gesetzgebers vereinbar.