„Maskenverweigerung“ vor Gericht: Ordnungsgeld gegen Rechtsanwalt wegen ungebührlichen Verhaltens

28. Januar 2022 -

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 03.01.2022 zum Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 240/21 festgestellt, dass die beharrliche Weigerung eines Rechtsanwalts, im Sitzungssaal eine Maske zu tragen, eine Ungebühr darstelle, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden könne.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28.01.2022 ergibt sich:

Das Tragen einer Maske gehört inzwischen zum Alltag und wird von den meisten Menschen auch akzeptiert. Einige allerdings empfinden das Tragen einer Maske nach wie vor als ungerechtfertigte oder gar verfassungswidrige Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit. Mit einem solchen Fall hatten jetzt das Amtsgericht Aurich und auch der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts zu tun.

Der Betroffene, der als Rechtsanwalt praktiziert, war im November 2020 auf Norderney ohne Maske auf der Straße unterwegs gewesen. Er war von der Polizei angesprochen worden und hatte sich geweigert, eine Maske zu aufzusetzen. Das Amtsgericht Aurich hatte den Betroffenen daraufhin in der Hauptverhandlung am 9.7.2021 zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

In derselben Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verteidigte sich der Rechtsanwalt selbst. Er weigerte sich auch dort nach Aufforderung des Richters, im Sitzungssaal seine Maske aufzusetzen. Neben der Geldbuße verhängte das Gericht deshalb noch ein Ordnungsgeld von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft.

Der Rechtsanwalt wollte beides nicht hinnehmen und legte gegen das Urteil sowie den Ordnungsgeldbeschluss Rechtsmittel ein. Diese Rechtsmittel hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, dass gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der Corona-Verordnung (§§ 28, 32 InfSchG) keine Bedenken bestehen. Ebensowenig beständen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit von § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung vom 30.10.2020. Der Landkreis Aurich durfte daher – gestützt auf diese Vorschrift – mit einer Allgemeinverfügung das Tragen von Masken in bestimmten Bereichen von Norderney vorschreiben. Der Betroffene hatte zwar geltend gemacht, dass diese Allgemeinverfügung rechtswidrig sei. Darauf konnte er sich nach Ansicht des Senats im Bußgeldverfahren allerdings nicht berufen. Er hätte gegen die Allgemeinverfügung vor dem Verwaltungsgericht klagen müssen und durfte sich nicht einfach über sie hinwegsetzen.

Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass die beharrliche Weigerung des Betroffenen, im Sitzungssaal eine Maske zu tragen, eine Ungebühr darstelle, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden könne. Zwar ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Strafverteidiger nicht zulässig. Der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, habe allerdings nicht die Stellung eines Strafverteidigers in eigener Sache. Gegen ihn könne daher – wie gegen jeden Beschuldigten – bei ungebührlichem Verhalten ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht mehr anfechtbar.