Maskenpflicht während der Ratssitzungen der Stadt Eisenach rechtmäßig

Das Verwaltungsgerichts Meiningen hat mit Beschluss vom 05.02.2021 zum Aktenzeichen 2 E 128/21 Me einen Eilantrag zur Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzungen des Stadtrates für die nächste Sitzung am 09.02.2021 abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 1/2021 vom 08.02.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners, des Stadtrats der Stadt Eisenach. In der Stadtratssitzung am 02.02.2021 hatte sich der Antragsteller auch nach einer Ermahnung und mehreren Ordnungsrufen des Vorsitzenden des Stadtrats, geweigert, an seinem Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Stadtrat schloss den Antragsteller daraufhin von der Sitzung aus. Da der Antragsteller die Sitzung nicht verließ, wurde diese vertagt.

Der Antragsteller macht mit seinem Eilantrag im Hinblick auf die nächste Stadtratssitzung am 09.02.2021 geltend, die Maskenpflicht am Sitzplatz beeinträchtige sein Rederecht. Eine Rechtsgrundlage hierfür gebe es nicht. Aus der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 folge eine solche Pflicht nicht. Die Allgemeinverfügung des Wartburgkreises, die Teilnehmer an Sitzungen und Beratungen kommunaler Vertretungsorgane einschließlich aller Vorberatungsgremien verpflichte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, sei formell rechtswidrig, denn sie stelle sich als Rechtsnorm im Gewande einer Allgemeinverfügung dar. Auf das Hausrecht der Oberbürgermeisterin könne die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls nicht gestützt werden, denn ihr stehe gegenüber den Mitgliedern des Stadtrats kein Hausrecht zu. Zudem verstoße die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gegen das Übermaßverbot.

Die Ablehnung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Meiningen in seinem Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergebe sich während des öffentlichen Teils einer Stadtratssitzung bereits aus der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus, SARS-CoV-2 vom 07.07.2020, gültig bis 19.02.2021 (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) und der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020, gültig bis 19.02.2021 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO). Die Verordnungen hätten auch Geltung für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden, also auch für Stadtratssitzungen. Es bestehe hiernach eine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich seien oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) bestehe. Dies treffe hier auf die Werner-Assmann-Halle, jedenfalls im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung, zu. Darüber hinaus könne die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich und auch für den nicht öffentlichen Teil der Stadtratssitzung auf die 4. Allgemeinverfügung des Wartburgkreises für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gestützt werden, die in 2. b) Teilnehmer an Sitzungen und Beratungen kommunaler Vertretungsorgane einschließlich aller Vorberatungsgremien verpflichte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, sei auch verhältnismäßig. Soweit der Antragsteller meine, sein Rederecht in einer Stadtratssitzung sei durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unangemessen eingeschränkt, da Redebeiträge schwerer verständlich seien und die Mimik der anderen Stadtratsmitglieder nicht erkennbar sei, sei diese Beeinträchtigung als vergleichsweise gering anzusehen und müsse hinter das vom Antragsgegner verfolgte legitime Ziel zurücktreten, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Anzahl von Menschen zu schützen und seinen staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen und Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, dagegen ist noch die Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht möglich.