Das Amtsgericht Elmshorn – Familiengericht – hat am 21.04.2021 zum Aktenzeichen 44 F 33/21 die Anregung zweier Schulkinder gegen eine Maskenpflicht und eine Testung im Schulbereich mit Beschluss vom 21.04.2021 zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LG Itzehoe vom 22.04.2021 ergibt sich:
Die Eltern zweier schulpflichtiger Kinder regten für ihre Kinder die Einleitung eines als „Kinderschutzverfahren“ bezeichneten Verfahrens gemäß § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB an. Im Rahmen dieses Verfahrens sollte das Gericht Maßnahmen ergreifen, um die bestehenden Anordnungen nach den Coronaverordnungen im Schulbereich auszusetzen, die anordnen, dass ein Mund/Nasenschutz während und außerhalb des Unterrichts getragen werden soll, Abstandsanordnungen eingehalten und regelmäßige Testungen der Schüler durchgeführt werden sollen. Ausdrücklich begehrt wurde, dass das Gericht es sowohl den Schulleitungen als auch den Lehrern der Schulen untersagen soll, gegenüber sämtlichen an diesen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schülern Anordnungen aufgrund der Hygienevorschriften wegen des Corona-Virus zu treffen. Weiter begehrten sie die Anweisung des Gerichts gegenüber den Schulleitungen, eine kontinuierliche Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts anzuordnen. Die Begründung erfolgte vornehmlich durch Wiedergabe der Entscheidungen des Amtsgerichts Weimar vom 8.4.2021 (9 F 148/21) des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern (2 F 192/21) vom 13. April 2021, über die in den Medien bereits umfassend berichtet wurde.
Das Familiengericht ist dieser Anregung nicht nachgekommen. Das Gericht sei schon nicht zuständig, weil es sich um eine Streitigkeit im Verhältnis Staat-Bürger handele, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Für eine Überprüfung, ob die Coronaverordnung die Antragsteller als betroffene Bürger in ihren Grundrechten verletzt, ist allein das OVG Schleswig im Normenkontrollverfahren zuständig (§ 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit der landesrechtlichen Umsetzung). Dieser Weg sei den Eltern für ihre Kinder unbenommen.
Des Weiteren konnte das Familiengericht keine konkrete Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGG) feststellen, bei deren Vorliegen es zum Treffen von Maßnahmen zur Vermeidung einer solchen zuständig wäre. Eine solche liegt dann vor, wenn zunächst das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und weiter die Eltern des Kindes nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine Kindeswohlgefährdung sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen worden. Aus dem Vortrag ergebe sich im Gegenteil, dass die Schulen die Vorschriften umsetzten, die das Land aufgrund der vom Bundestag festgestellten Pandemielage von nationaler Bedeutung aufgrund des Bundesinfektionsschutzes getroffen hat. Insbesondere werde eine Kindeswohlgefährdung gerade deshalb vermieden, weil die vorgeschriebenen Abstandsgebote und die Maskentragungspflicht in der Schule nach eigenem Vortrag der Antragsteller umgesetzt werden.
Zweifel an der Verfassungskonformität der getroffenen Anordnungen hat das Familiengericht ausdrücklich nicht. Zum anderen würde selbst bei gegenteiliger rechtlicher Betrachtung dies nicht dazu führen, dass das Familiengericht sich an die Stelle des Verwaltungsgerichtes setzen dürfte und Anordnungen gegenüber der Schule trifft.