Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 10.11.2020 zum Aktenzeichen 16 K 5206/20 entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in sogenannten Verdichtungszonen voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 16.11.2020 ergibt sich:
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 17./20.10.2020 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sog. Verdichtungszonen, die von den kreisangehörigen Gemeinden und Städten auszuweisen sind, angeordnet. Hiergegen legte ein Bürger (Antragsteller) Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das VG Stuttgart hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in sog. Verdichtungszonen voraussichtlich rechtswidrig. Zwar sei das Landratsamt Rems-Murr-Kreis nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der bestehenden SARS-CoV-2-Pandemie, auch neben der zum gleichen Zweck erlassenen Corona-Verordnung des Landes, befugt. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei auch geeignet, zur Bekämpfung der bestehenden Pandemie beizutragen, da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ein erhöhtes Übertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Jedoch lägen auch nach den Ausführungen des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis und der Stadt Winnenden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass hierzu die Allgemeinverfügung über die bereits in der Landes-Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen hinaus erforderlich sei. Nach der Landes-Corona-Verordnung müsse in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn nicht sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden könne.
Darüber gehe die mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis angeordnete Verpflichtung hinaus, da sie keine Ausnahme für Situationen, in denen aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden könne, und auch keinerlei zeitliche Einschränkungen vorsehe. Es könnten jedoch weder der Begründung der Allgemeinverfügung noch den Ausführungen des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis bzw. der Stadt Winnenden im vorliegenden Verfahren ausreichende Anhaltspunkte entnommen werden, warum darüber hinaus in den sog. Verdichtungszonen nach der Allgemeinverfügung allgemein und in den Verdichtungszonen der Stadt Winnenden im Speziellen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Freistellung bei fehlender konkreter Gefahrenlage und ohne jegliche zeitliche Einschränkung aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sei. Die Begründung der Stadt Winnenden, es handle sich um – tags und nachts – besonders stark frequentierte Orte, an denen ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe, vermöge in dieser Pauschalität nicht zu überzeugen.
Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde auch die Ausweisung von Verdichtungszonen seitens der Stadt Winnenden gegenstandslos, da bereits die Ermächtigungsvorschrift in der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis voraussichtlich rechtswidrig sei und es sich bei der Ausweisung von Verdichtungszonen nur um eine Konkretisierung der Allgemeinverfügung handeln dürfte.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.