Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 09.11.2020 zum Aktenzeichen RN 14 S 20.2676 entschieden, dass der räumliche Geltungsbereich der Maskenpflicht in der Landshuter Innenstadt unverhältnismäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 09.11.2020 ergibt sich:
Die Stadt Landshut hatte mit Allgemeinverfügungen vom 23.10.2020 und 03.11.2020 sämtliche in einem Lageplan zusammenhängend markierten öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstadt als „stark frequentierte Flächen“ festgelegt, auf denen nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Ein Altstadtbewohner stellte einen Eilantrag gegen die durch die Stadt Landshut erfolgte Festlegung der Innenstadtfläche, auf der Maskenpflicht besteht.
Das VG Regensburg hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind nicht die Verordnungsbestimmungen zur Festlegung der Verkehrsflächen und die daran anknüpfende Maskenpflicht in Frage zu stellen, sondern ist in der konkreten Umsetzung durch die Stadt Landshut ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu sehen. Durch die lediglich pauschale Festlegung aller Flächen im Innenstadtbereich habe sie nicht ausreichend nach infektiologischen Kriterien differenziert.
Die zuständigen Behörden dürften die Maskenpflicht nur auf öffentlichen Flächen für Orte vorsehen, an denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne und wenn Personen an den Engstellen keine Möglichkeit haben, diese Wege zu meiden oder zu umgehen. Sie hätten hierfür nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und ggf. unter fachlicher Beratung anderer Behörden zu ermitteln, an welchen Orten von einem erhöhten Personenaufkommen oder beengten räumlichen Verhältnissen auszugehen sei.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für den Antragsteller die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Landshuter Innenstadt entfallen lässt, ist Beschwerde zum VGH München zulässig.