Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 10 E 1784/20 entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 28.04.2020 ergibt sich:
Zwei Privatpersonen wandten sich gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hamburg. Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 27.04.2020 gültigen Fassung sieht in § 8 Abs. 5 u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels und bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Die Pflicht gilt auch für die öffentlich zugänglichen Flächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen.
Das VG Hamburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die Antragsteller nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen. Insoweit verfüge der Verordnungsgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum, den die Freie und Hansestadt Hamburg in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt haben dürfte. In der aktuellen mit Ungewissheit belasteten Situation liege es zuvorderst in der politischen Verantwortung der Stadt, die von ihr für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, begegne vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. Dem stehe nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl von wissenschaftlichen Meinungen auch Stimmen gebe, die die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gänzlich verneinen, solange sich die Stadt maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, insbesondere diejenige des RKI, stützt. Das RKI empfehle die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen und halte ihre Wirksamkeit für plausibel. Zu beachten sei zudem, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. in räumlicher Hinsicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt sei. Die Regelung stehe auch nicht isoliert, sondern stelle einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten dar.
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde beim OVG Hamburg erheben.