Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 12.05.2020 zum Aktenzeichen 1 B 140/20 entschieden, dass unter Zugrundelegung der derzeit bestehenden Erkenntnislage die sowohl zeitlich wie örtlich eingeschränkte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht unverhältnismäßig einschränkt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 12.05.2020 ergibt sich:
Die in Bremen lebenden Antragsteller hatten im Wesentlichen geltend gemacht, Mund-Nasen-Bedeckungen seien nicht geeignet, Neuinfektionen zu vermeiden. Mit dem bisherigen Abstandsgebot sei bereits eine erhebliche Reduzierung der Neuinfektionen erreicht worden. Mit ihrem Eilantrag richten sie sich gegen die in Bremen nach § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung bestehende Verpflichtung, beim Betreten von Geschäften und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Das OVG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dient das Gebot dem legitimen Ziel, die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus gerade vor dem Hintergrund der erfolgten Lockerungen gering zu halten. Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme könne sich die Verordnungsgeberin auf die Bewertung des hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts stützen, wonach auch einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen infektiöse Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, abfangen könnten. Es sei plausibel, dass das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, so verringert werden könne. Auch wenn es Stimmen in der Wissenschaft gebe, die die Wirksamkeit einfacher Mund-Nasen-Bedeckungen bezweifelten, habe die Verordnungsgeberin den ihr insoweit zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Im Übrigen werde die Geeignetheit auch nicht durch das Fehlverhalten Einzelner in Frage gestellt, wenn die hygienischen Vorgaben für den Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung vom ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung beachtet würden.
Das Gebot sei als weiterer Baustein der zum Infektionsschutz ergriffenen Maßnahmen und als Korrektiv zu den vorgenommenen Lockerungen und den damit einhergehenden Gefahren einer Unterschreitung der Mindestabstände auch erforderlich und angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller handele, da die Verpflichtung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht beschränkt sei. Dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stünden erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben und Gesundheit insbesondere der Menschen gegenüber, die einer Risikogruppe angehörten.