Maskenpflicht im Schulunterricht weiterhin nicht zu beanstanden

05. November 2020 -

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 04.11.2020 zum Aktenzeichen 1 S 3318/20 erneut in einem Eilverfahren entschieden, dass die Pflicht, auch in den Unterrichtsräumen von Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 48/2020 vom 04.11.2020 ergibt sich:

Eine Schülerin einer 7. Klasse einer Schule im Landkreis Sigmaringen erhob einen Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen.
Bereits mit Beschluss vom 22.10.2020 lehnte der VGH Mannheim einen Eilantrag gegen diese Pflicht ab.

Der VGH Mannheim hat hieran festgehalten und den weiteren Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Einwände der Antragstellerin unbegründet. Die Antragstellerin könne u.a. nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht Aufgabe von Kindern, andere zu schützen. Die Auffassung, Kinder könnten generell nicht Adressaten von Maßnahmen sein, mit denen nicht nur sie, sondern auch andere vor der Infektion mit einer potentiell lebensbedrohlichen Krankheit geschützt würden, finde auch in der von ihr angeführten UN-Kinderrechtskonvention von 1989 keine Stütze.

Die Unangemessenheit der Maskenpflicht im Unterricht ergebe sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) des Vereins Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGVU) vom 27.05.2020 in der Fassung vom 07.10.2020 („Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“), in der für Arbeitnehmer empfohlen werde, nach einem ununterbrochenen Tragen von Alltagsmasken von zwei Stunden eine 30-minütige „Erholungspause“ einzulegen. Die Stellungnahme der DGVU sei bereits nicht auf den Schulunterricht, sondern auf mittelschwere Arbeiten mit Atemminutenvolumina von 20 bis 40 l/m bezogen. Die von der Antragstellerin angefochtenen Vorschriften hätten nicht typischerweise die in der DGVO-Stellungnahme umschriebene Situation zur Folge, dass Schüler Mund-Nasen-Bedeckungen zwei Stunden „ununterbrochen“ tragen müssten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zuvor entschieden habe, gelte die Vorschrift über die Maskenpflicht in Unterrichtsräumen nicht uneingeschränkt, sondern enthalte räumliche und gegenständliche Ausnahmen sowie einen Zumutbarkeitsvorbehalt (vgl. § 6a Nr. 1 Satz 2 bis 4 und § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO Schule, ferner § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 20 CoronaVO). Diese Vorschriften führten in der gebotenen Zusammenschau dazu, dass die Schüler die Masken nicht regelhaft zwei oder gar mehr Stunden am Stück tragen müssten, ohne ungehindert Frischluft atmen zu können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.