Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 30.04.2020 entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung gerechtfertigt ist, da sie nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Rechtskreis des einzelnen Bürgers eingreift.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarlouis vom 30.04.2020 ergibt sich:
Die von der Landesregierung erlassene Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sieht in § 1a unter anderem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie in nicht von der Öffnung ausgenommenen Betrieben, Ladenlokalen und sonstigen Einrichtungen oder auch auf Wochenmärkten vor.
Das VG Saarlouis hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Pflicht zum Tragen einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung gerechtfertigt, da sie nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Rechtskreis des einzelnen Bürgers eingreift. Die „Maskenpflicht“ diene dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes, indem eine weitere Ausbreitung der Krankheit Covid-19 eingedämmt und eine damit verbundene Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Der Verordnungsgeber komme damit seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Als flankierende Maßnahme sei deren Eignung, dem Gesundheitsschutz zu dienen, nicht zweifelhaft. Dabei sei ungeachtet der volatilen und wissenschaftlich nicht abschließend bewerteten Lage der Beurteilung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) eine wesentliche Bedeutung beizumessen. Nach der Einschätzung des RKI könne eine Reduktion der Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einer weiteren Verlangsamung der Übertragung beitragen. Auf dieser Grundlage habe das RKI nunmehr ausdrücklich auch ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, etwa beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln, als einen weiteren Baustein empfohlen, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Angesichts des mit ihr verfolgten Allgemeinwohlziels sei die „Maskenpflicht“ auch als angemessen anzusehen, zumal sie lediglich zeitlich befristet sei und nur für einen eingegrenzten räumlichen Bereich Geltung beanspruche. Insbesondere sei die private Lebenssphäre ebenso wie viele Bereiche des öffentlichen Lebens von der „Maskenpflicht“ ausgenommen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarlouis zu.