Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat mit Beschluss vom 13.06.2020 zum Aktenzeichen 3 EN 374/20 entschieden, dass in Thüringen weiterhin die Verpflichtung gilt, im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Aus der Pressemitteilung des Thür. OVG vom 15.06.2020 ergibt sich:
Die vom Thüringer Gesundheitsministerium am 09.06.2020 erlassene Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sieht – zunächst befristet bis zum 15.07.2020 – im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weiter Kontaktbeschränkungen und Infektionsschutzregeln vor. In § 6 ordnet sie die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxis, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr an. Zudem sind Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen sieht die Verordnung lediglich vor für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs und Personen, denen u.a. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen das Tragen einer Maske unmöglich oder nicht zumutbar ist. Der Antragsteller wollte mit seinem Eilantrag die vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung erreichen, soweit sie die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt. Angesichts der Entwicklung der Pandemie sah er sich durch die fortdauernde Verpflichtung, bei bestimmten Gelegenheiten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, in seinen Grundrechten, insbesondere dem allgemeinen Freiheitsrecht, das ihm sowohl das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) als auch die Thüringer Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) garantieren, verletzt.
Das OVG Weimar hat es abgelehnt, die Verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ernstlich umstritten, dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit Covid-19 um eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende, im ganzen Bundesgebiet verbreitete übertragbare Krankheit handele. Deshalb seien die zuständigen Behörden ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber Personen zu ergreifen, die von der Krankheit selbst nicht unmittelbar betroffen seien. Trotz zur Zeit rückläufiger Fallzahlen sei immer noch davon auszugehen, dass die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt werden müsse. Wie einzelne Ereignisse der vergangenen Tage in verschiedenen Teilen Deutschlands (Restaurantbesuch, Gottesdienste, private Feiern u.a.) sowie weltweite Entwicklungen deutlich machten, könne es immer wieder spontan zu erheblichen Infektionsausbrüchen kommen, denen grundsätzlich die Gefahr einer erheblichen Weiterverbreitung des Virus innewohne. Teil des Gesamtkonzepts des Freistaats seien vorrangig Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und bei stattfindenden Kontakten die Beachtung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Lasse sich der Mindestabstand in bestimmten Situationen des Alltags typischerweise nicht einhalten, habe der Freistaat anknüpfend an entsprechende Vorgängerregelungen zur Infektionsvermeidung die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Sowohl das Robert-Koch-Institut als auch die Weltgesundheitsorganisation hielten diese Maßnahme neben der Einhaltung des Abstandsgebots und allgemeiner Hygieneregeln in nicht anders abwendbaren alltäglichen Nähekontakten grundsätzlich für sinnvoll, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Virus zu schützen und so die Ausbreitung von Covid-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das Oberverwaltungsgericht sehe die Eignung der Maßnahme durch erste vorveröffentlichte Studien bestätigt, wonach das in der Stadt Jena schon frühzeitig angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine gewichtige Ursache für das dortige vergleichsweise günstige Infektionsgeschehen gewesen sei. Anders als der Antragsteller meine, sei die angegriffene Regelung auch nicht zu unbestimmt. Die Anforderungen an die Dichte der Mund-Nasen-Bedeckung ergäben sich ohne weiteres aus deren Funktion, einen Austritt und die Verbreitung von infektiösen Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung der die Maske tragenden Person zu reduzieren, wobei der Verordnungsgeber jede grundhaft geeignete Bedeckung ausreichen lasse.
Der Beschluss ist unanfechtbar.